Neue Maschinenrichtlinien
Wir leben in einer globalisierten Welt, deren Schlagzahl sich kontinuierlich erhöht. Im Rahmen der Globalisierung setzt eine immer weiter gehende Harmonisierung von Sicherheitsnormen ein. Will man heute in den Märkten der Welt bestehen, muss man sich an die lokalen Regeln halten. Für Europa ist das vor allem die Maschinenrichtlinie, deren neue Fassung am 29. Dezember 2009 übergangslos in Kraft tritt.
Die Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG richtet sich an Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Sie legt die Aufgaben zur Erfüllung der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für neue Maschinen fest, um Handelsbarrieren innerhalb Europas abzubauen und um den Anwendern und Bedienern ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zu garantieren. Sie gilt für die Herstellung von Maschinen sowie für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile, aber auch für gebrauchte Maschinen und Geräte aus Drittländern, die erstmals im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden (z. B. aus den USA oder Japan).
1989 erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen, die als Maschinenrichtlinie bekannt wurde (89/392/EWG). 1995 musste diese Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten der EG angewendet werden. 1998 wurden verschiedene Änderungen in der jetzt gültigen Maschinenrichtlinie (98/37/EG) zusammengefasst und konsolidiert. 2006 wurde eine „Neue Maschinenrichtlinie“ (2006/42/EG) erlassen, die die Vorgängerversion ersetzt und deren Anwendung erst ab dem 29.12.2009 in allen Mitgliedsstaaten der EG verbindlich ist.
Bis zum Stichtag 29.12.2009 ist nur die „alte“ Maschinenrichtlinie (98/37/EG) anzuwenden! Ab dem Stichtag ist nur die „neue“ Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) anzuwenden! Die Maschinenrichtlinie wurde in den deutschsprachigen Ländern wie folgt umgesetzt:
- Deutschland: GPSG (Geräte- und Produkt sicherheitsgesetz), 9. Verordnung
- Schweiz: Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte vom 19. März 1976 (STEG) mit Änderungen vom 18. Juni 1993
- Österreich: BGBl. Nr. 306/1994 „Maschinensicherheitsverordnung – MSV“
Die Mitgliedsstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die der Maschinenrichtlinie entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern. Daher dürfen sie auch keine höheren Anforderungen an die Beschaffenheit durch nationale Gesetze, Verordnungen oder Normen stellen!
Maschinen sicher gestalten
Welche Pflichten hat der Hersteller von Maschinen? Die Hersteller sind verpflichtet, ihre Maschinen so zu bauen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie
eingehalten werden. Die Hersteller müssen die Integration der Sicherheit bereits während des Konstruktionsprozesses berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Konstrukteur schon in der Entwicklungsphase der Maschine eine Risikobeurteilung durchführen muss. Die daraus entwickelten Maßnahmen können direkt in die Konstruktion einfließen.
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